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Nr. 63/2015/37

Leistungen der Invalidenversicherung; Wegfall des Nachversicherungsschutzes bei Grenzgängern nach Zusprache einer schweizerischen Invalidenrente – Art. 8 IVG; Ziff. 8 lit. i Abschnitt A Anhang II FZA.

Schaffhausen · 2017-09-05 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Der Nachversicherungsanspruch von Grenzgängern erlischt mit Zusprache einer schweizerischen Invalidenrente (keine Besitzstandsgarantie). Gleichzeitig endet auch der Anspruch auf Übernahme von Kosten in Zusammenhang mit weiterhin zum Gebrauch überlassenen Hilfsmitteln.